Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

4Packaging GmbH

1. Allgemeines

1.1

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen und gelten mit Auftragsannahme durch uns auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart.

 

1.2

Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.

2. Angebote

2.1

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine erteilt wird.

 

2.2

Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei schriftlicher Bestätigung des Auftrages Grundlage des Vertrages. An unsere Angebotspreise halten wir uns längstens für einen Zeitraum von 4 Monaten bis Auftragserteilung gebunden.

 

2.3

Mündliche Abmachungen und Nebenabreden sowie Vertragsänderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.

 

2.4

Angebot nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1

Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in EUR ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen, zuzüglich der am Tag der Auslieferung gültigen Mehrwertsteuer. Eine Gewährung von Skonti bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte Teile. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten berechnen wir die in der Auftragsbestätigung genannten bzw. nach vorheriger Vereinbarung mit dem Auftraggeber vereinbarten Zuschläge. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir auch berechtigt, Mindermengenzuschläge zu erheben.

 

3.2

Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Material, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, sind wir befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

3.3

Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge und Skonti zu leisten, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3,5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, sowie unseren sonstigen Verzugsschaden. Bei Neukunden und Kunden, die über ein Jahr keine Umsätze mit uns getätigt haben, liefern wir nur gegen Vorkasse, Nachnahme oder Bezahlung bei Abholung. Diese Regelung gilt für die ersten beiden Rechnungen.

 

3.4

Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber gegen unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine Forderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

4. Lieferung

4.1

Sofern nicht anders vereinbart, beginnt die Lieferfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der Anlieferung der zu bearbeitenden Teile, sofern zu diesen Zeitpunkten die vertragswesentlichen Einzelheiten verbindlich festliegen.

 

4.2

Unvorhersehbare, unabwendbare oder andere schwerwiegende Ereignisse bei uns, bei einem Vorlieferanten oder bei einem Subunternehmer, wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Energie- oder Materialmangel, personelle Ausfälle, behördliche Anordnungen oder Eingriffe, Naturereignisse, fehlende Transportmittel etc., die zu Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen oder gar zu Unmöglichkeit der Leistung führen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und berechtigen beide Seiten zum Vertragsrücktritt.

 

4.3

Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

4.4

Teillieferungen sind unzulässig.

 

4.5

Lieferungen erfolgen ab FCA, Dissen ausschließlich Verpackung, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen.

 

4.6

Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über.

 

4.7

Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern. Gleiches gilt, wenn die bearbeitete Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns ausgeliefert wird.

 

4.8

Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferung zugesichert haben.

 

4.9

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

 

4.10

Versandweg, Art und Mittel sind unter Ausschluss unserer Haftung und ohne Gewährleistung für den billigsten und schnellsten Transport und der Ausnutzung der Transportmittel uns zu überlassen. Dabei werden die Interessen der Kunden angemessen berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.

 

4.11

Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

 

4.12

Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen.

 

4.13

Für entstandene Wartezeiten wird, auch wenn Abhol- und Anliefertermine zugesagt wurden, nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung noch angemessen ist.

 

4.14

Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers. Grundsätzlich ist die Haftung der Valorenversicherung auf die jeweils aktuelle Haftungssumme von DHL für ein Standardpaket begrenzt. Höhere Versicherungssummen für eine Sendung müssen bei Auftragserteilung, spätestens jedoch vor der Rücksendung der Ware vom Auftraggeber schriftlich bestellt werden.

 

4.15

Wird bearbeitete Ware zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.

 

4.16

Bearbeitete Ware wird nur so weit verpackt, als dass die zu bearbeitenden Teile verpackt zugesandt wurden, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wiederverwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Bearbeitung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.

4.17

Wir arbeiten nach der aktuellen Fassung Incoterms® 2020.

5. Gewährleistung

5.1

Für unsere Leistungen übernehmen wir nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungs-ansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

 

5.2

Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung und Gravur in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder den allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar.

 

5.3

Mangelhaft bearbeitete Teile werden, wenn wir die Ursachen zu vertreten haben, kostenlos fachgerecht nachgearbeitet.

 

5.4

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich bei der 4packaging GmbH zu rügen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das Gleiche innerhalb der vorgenannten Fristen nach der Entdeckung des Mangels. Werden Mängel beim Einsatz der Teile festgestellt, so ist der Einsatz zu stoppen, bis wir uns vom Zustand der Teile überzeugt und unsere Entscheidung getroffen haben.

 

5.5

Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des HGB als genehmigt.

 

5.6

Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe der Stückzahl und Bezeichnung anzuliefern. Die Angaben von Gewichten sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist.

 

5.7

Kommen wir nach schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers zur Nachbesserung unserer Gewährleistungspflicht nicht nach oder führt eine zweimalige Nachbesserung nicht zum vertraglich vorausgesetzten Ergebnis, ist der Auftraggeber berechtigt, Minderung der Vergütung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder beim Fehlen vertraglich zugesicherter Eigenschaften Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

5.8

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, werden im Übrigen derartige Ansprüche auf Ersatz von Schäden am Liefergegenstand selbst beschränkt und der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt. Sie verjähren in der gleichen Frist wie sonstige Gewährleistungsansprüche. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.

 

5.9

Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Stornierung des Vertrages, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Annahme weiterer Teillieferungen unzumutbar ist.

 

5.10

Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon nicht unterrichtet worden, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Werden die von uns bearbeiteten Teile während des Transportes mechanisch oder chemisch beschädigt, entfällt insoweit jegliche Gewährleistung. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Vertragsgegenstand von fremder Hand verändert oder von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist.

6. Sicherungsrecht

6.1

An den uns übergebenen Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an den übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, das der Sicherung sämtlicher unbestrittener bzw. rechtskräftig festgestellter Forderungen aus der Geschäftsverbindung dient. Werden dem Auftraggeber die bearbeiteten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass er uns das Eigentum an diesen Teilen im Wert unserer Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche überträgt und die Besitzübergabe dadurch ersetzt wird, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechtes des Auftraggebers an uns übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehaltes herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche gegenüber einem Dritten, dem der Auftraggeber die uns übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

 

6.2

Der Auftraggeber darf Gegenstände, an denen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder -verarbeiten, es sei denn, er hat den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Gegenstände durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Leistung ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.

 

6.3

Für den Fall des Weiterverkaufes der von uns bearbeiteten und an uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.

 

6.4

Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

 

6.5

Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offenzulegen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber über die Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden hiervon jedoch keinen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

 

6.6

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten.

 

6.7

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.

 

6.8

Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.

 

6.9

Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen.

 

6.10

Unsere sämtlichen Forderungen auch aus anderen Verträgen werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- bzw. Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern. Wir sind nach unserer Wahl in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach vorangegangener fruchtloser Mahnung mit Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. vom Vertrag zurückzutreten.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

7.1

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag erwachsenden Ansprüche ist für beide Vertragsteile der Sitz unseres Unternehmens.

 

7.2

Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechtes und des vereinheitlichten internationalen Kaufrechtes. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.

8. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grund nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall gehalten, an die Stelle der Not leidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu setzen, die der fortgefallenen Bestimmung am ehesten entspricht